Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 – Geltungsbereich –
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens ausschließlich. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit einem Vertragspartner schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen haben keine Gültigkeit. AGB unserer Vertragspartner gelten nur, soweit diesen ausdrücklich zugestimmt wird. Eine Zustimmung liegt nicht in der Ausführung einer Bestellung.

§ 2 – Zustandekommen des Vertrages – Preisanpassungen
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigen, ist ausschließlich der Inhalt der Bestätigung maßgebend. Lieferungen an uns unbekannte Besteller erfolgen gegen Vorkasse oder spesenfreie Nachnahme. Angebote unsererseits haben eine Gültigkeit von 6 Wochen. Dies gilt auch bei einer etwaigen Preisgarantie. Wir sind berechtigt bei entsprechender Begründung einseitig unsere Preise anzupassen (z.B. Rohstoff-, Energie-, Lohn-, Transportkosten erhöhen sich).

§ 3 Liefertermin – Lieferverzug
Auslieferungen erfolgen so schnell wie möglich und grundsätzlich innerhalb aktueller Lageröffnungszeiten. Behördliche Maßnahmen und Ereignisse höherer Gewalt (force majeure), welche wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns von der Lieferpflicht bzw. wir können für die Dauer der Behinderung vom Vertrag sofort, ganz oder teilweise zurücktreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns zu.
Die Liefergefahr geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn dem Spediteur die bestellte Ware fristgerecht übergeben worden ist und dieser aus einem von uns nicht zu vertretenden Grunde die Ware nicht innerhalb eines vom Besteller geforderten Zeitfensters ausliefern kann. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin als Fixgeschäft zugesagt oder vereinbart ist. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, steht uns das Recht zu, Schadensersatz zu verlangen. Weitere Lieferungen können davon abhängig gemacht werden, ob der Besteller den verlangten Schadenersatz an uns geleistet hat. Die pauschale Vereinbarung von Vertragsstrafen bei Überschreitung des in der Bestellung angegeben Liefertermins ist ausgeschlossen.

§ 4 – Zahlungen – Aufrechnungsverbot von Gegenforderungen

Unsere Rechnungen sind sofort fällig. Kommt der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so schuldet er Zinsen von 9 %-Punkten über dem Basiszins der EZB; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Bleibt der Käufer mit mehr als einer Zahlung im Rückstand, so werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen sofort fällig. In diesem Falle haben wir das Recht, vor weiteren Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherstellung des Kaufpreises zu verlangen, sowie nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten bzw. Schadenersatz zu verlangen.

§ 5 – Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers –
Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Bestellers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Bestellung und der Lieferung oder wird uns nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers Bedenken bestehen, sind wir berechtigt, Zahlung vor Eintritt eines vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei als erbracht.
Vereinbarte Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Falls der Besteller vor Zahlung der Ware seine Zahlungen einstellt, haben wir die in den §§ 47ff. Insolvenzordnung eingeführten Rechte auf Aus- und Absonderung.

§ 6 – Zahlung des Kaufpreises –
Der Besteller trägt alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass Wechsel, Schecks oder andere erfüllungshalber gegebenen Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.
Der Besteller trägt die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns oder an die uns angegebene Zahlstelle. Seine Zahlungspflicht ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages bei uns bzw. bei unserer Zahlstelle.

§ 7 – Eigentumsvorbehalt –
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum, mit dem evtl. Recht auf Aussonderung bzw. Absonderung gemäß §§ 47ff. Insolvenzordnung. Der Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus der Veräußerung sicherungshalber an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, uns von etwaigen Zugriffen Dritter auf unsere unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehende Ware  oder abgetretene  Forderungen schriftlich zu  unterrichten. Entstehende Kosten unserer Bemühungen gehen dann zu Lasten des Käufers.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bis zur vollen Bezahlung versichert zu halten und ordnungsgemäß zu lagern. Jedwede Vollstreckung in unsere Vorbehaltsware hat uns der Besteller sofort durch Übersendung einer Abschrift der Vollstreckungsunterlagen (insbesondere des Pfändungsprotokolls) anzuzeigen. Durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Dritte geht, wie hiermit verbindlich zwischen uns und dem Besteller festgelegt wird, unser Eigentumsvorbehalt nicht unter.
Falls wir unsere Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückfordern, ist der Besteller verpflichtet, die Ware spesenfrei zurückzugeben. Er haftet für einen eventuellen Minderwert.

§ 8 – Gewährleistung –
Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von uns zu vertretenden Gründen, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers, sind ausgeschlossen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
Unsere Gewährleistungsfristen beginnen mit der Übergabe der Ware. Sie gelten auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangel- oder Folgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unseres Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

§ 9 – Mängelrügen –
Unsere Ware ist unverzüglich nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Er muss bei Entgegennahme der Sendung die Ware sorgfältig prüfen und Transportschäden sofort beim Spediteur und auch bei uns schriftlich geltend machen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel und Falschlieferungen müssen innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Sendung schriftlich geltend gemacht werden. Unterbleibt die Untersuchung, ist unsere Gewährleistungspflicht für Mängel der Ware ausgeschlossen. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von sieben Tagen nachdem sich der Mangel zeigte,  bei uns eingegangen ist; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.. Die Geltendmachung von pauschalem Schadensersatz für etwaige Mängel ist ausgeschlossen.

§ 10 – Produktrückruf – Vertragsstrafen – Haftung

Bei einem freiwilligen Produktrückruf durch uns ist der Besteller nicht berechtigt pauschale Kosten nach seinen AGB geltend zu machen. Produktrückrufe wegen behördlicher Anordnung oder aus sonstigen Gründen rechtfertigen nur zur Geltendmachung eines angemessenen Aufwendungsersatzes. Pauschalierte Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzbeträge leisten wir nicht. Wir haften auch nur bei nachgewiesenem Verschulden für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Im Falle eines Rückrufes verpflichtet sich der Besteller die Kosten hierfür gering zu halten und sich mit uns über den Ablauf (Aufwand, Durchführung, Erforderlichkeit) unverzüglich in Verbindung zu setzen. Wir übernehmen keine Kosten für nicht mit uns schriftlich abgestimmte Rückrufaktionen.

§ 11 – Erfüllungsort und Gerichtsstand –
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist unser Unternehmenssitz; Gerichtsstand für alle Streitigkeiten daraus ist Neuruppin.

§ 12 – Verschwiegenheit –
Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Daten dürfen Dritten nur insofern zugänglich gemacht werde, wie dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.

§ 13 – Abweichende Vereinbarungen – salvatorische Klausel

Vereinbarungen die von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am ehesten entspricht.

 Stand 23.06.2021